Grundlagen des Pflichtteilsrechts
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Anspruch naher Angehöriger auf einen Teil des Erbes, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Er dient dem Schutz bestimmter Familienmitglieder wie Ehepartnern, Kindern und unter Umständen auch Eltern. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden – nicht in Form von Sachwerten.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Auch Ehepartner und in bestimmten Fällen die Eltern des Erblassers haben Anspruch. Voraussetzung ist, dass sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Geschwister, Tanten oder entfernte Verwandte gehören hingegen nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Wichtig: Wer wirksam enterbt wurde, verliert zwar den Erbanspruch, nicht aber automatisch den Pflichtteilsanspruch.
So wird der Pflichtteil rechnerisch ermittelt
Die Berechnung des Pflichtteils beginnt mit der Ermittlung des gesamten Nachlasswertes. Dazu zählen alle Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertgegenstände Pflichtteil berechnen und auch Schenkungen der letzten zehn Jahre, soweit sie pflichtteilsrelevant sind. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und Bestattungskosten wird der sogenannte Reinnachlass ermittelt. Von diesem Wert wird der gesetzliche Erbteil der pflichtteilsberechtigten Person bestimmt – und davon wiederum die Hälfte als Pflichtteil.
Beispiel zur Pflichtteilsberechnung
Angenommen, der Nachlass eines Verstorbenen beträgt 400.000 Euro und es gibt zwei Kinder. Nach gesetzlicher Erbfolge stünde jedem Kind 50 % zu, also 200.000 Euro. Wird eines der Kinder enterbt, hat es dennoch Anspruch auf den Pflichtteil – also auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils: 100.000 Euro. Der Pflichtteilsanspruch ist stets ein reiner Geldanspruch und muss vom oder den Erben ausgezahlt werden. In komplexeren Fällen sollte ein Notar oder Fachanwalt hinzugezogen werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Besondere Faktoren und Stolperfallen
Bei der Pflichtteilsberechnung können Schenkungen, Pflegeleistungen oder Vorausempfänge zu Diskussionen führen. Schenkungen an Dritte mindern den Pflichtteil nicht automatisch – sie können sogar hinzugerechnet werden, wenn sie in den letzten zehn Jahren erfolgt sind. Auch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen dann ins Spiel. Ein weiterer Punkt ist die Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall geltend gemacht werden. Wer zu spät reagiert, verliert seinen Anspruch trotz rechtlicher Grundlage.